In der Lebens-, Renten- und Unfallversicherung entscheidet nicht das Testament darüber, wer die Leistung erhält, sondern das Bezugsrecht im Vertrag. Diese Verfügung wird beim Abschluss oft in zwei Minuten ausgefüllt und danach jahrzehntelang nicht mehr angefasst. Genau dort entstehen die teuersten Fehler.
Das Bezugsrecht steht neben dem Erbrecht, nicht darunter
Die Versicherungsleistung fließt an die Person, die im Vertrag als bezugsberechtigt benannt ist. Sie fällt in diesem Fall nicht in den Nachlass und wird nicht nach Erbquoten verteilt. Ein Testament, das etwas anderes vorsieht, ändert daran zunächst nichts, denn der Versicherer erfüllt seine vertragliche Zusage.
Daraus folgt die wichtigste Regel: Wer sein Testament ändert, seine Verträge aber nicht, erzeugt einen Widerspruch, der erst im Todesfall sichtbar wird. Dann streiten Hinterbliebene über Geld, das längst ausgezahlt ist.
Widerruflich oder unwiderruflich
Das widerrufliche Bezugsrecht ist der Standard. Der Versicherungsnehmer kann es jederzeit ändern, der Begünstigte erwirbt seinen Anspruch erst im Leistungsfall. Das unwiderrufliche Bezugsrecht gibt dem Begünstigten dagegen sofort eine gesicherte Position, die ohne seine Zustimmung nicht mehr entzogen werden kann.
Das ist ein starkes Instrument, aber es schneidet Handlungsspielraum ab. Es wird typischerweise dort eingesetzt, wo eine Absicherung verbindlich sein muss, etwa im Zusammenhang mit einer Trennungsvereinbarung oder einer Sicherungsabtretung. Für die normale Familienabsicherung ist es meist die falsche Wahl, weil sich Lebenslagen ändern.
Die vier klassischen Fehler
- Bezug auf eine Rolle statt auf eine Person. Formulierungen wie der Ehepartner oder die Kinder wirken bequem. Nach einer Scheidung oder Wiederheirat ist dann strittig, wer gemeint war, und maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Erklärung, nicht der zum Todesfall.
- Bezug auf die gesetzlichen Erben. Damit landet die Leistung faktisch im Kreis der Erben und wird nach Quoten aufgeteilt. Wer eine bestimmte Person absichern wollte, erreicht das so gerade nicht.
- Nie angepasst nach Lebensereignissen. Heirat, Trennung, Geburt, Betriebsübergabe, Immobilienkauf mit Sicherungsabtretung: Jedes dieser Ereignisse ist ein Prüfanlass.
- Nur mündlich geregelt. Das Bezugsrecht wirkt gegenüber dem Versicherer erst, wenn es ihm zugegangen ist. Eine Notiz im eigenen Ordner reicht nicht.
Unverheiratete Paare und der Steuerpunkt
Bei unverheirateten Paaren führt die naheliegende Gestaltung häufig zu einem vermeidbaren Nachteil. Versichert eine Person ihr eigenes Leben und setzt die Partnerin als bezugsberechtigt ein, erhält die Partnerin die Leistung aus einem fremden Vertrag. Das kann erbschaftsteuerlich relevant werden, und die Freibeträge sind in dieser Konstellation gering.
Die übliche Alternative ist die über Kreuz geschlossene Absicherung: Jeder ist Versicherungsnehmer eines Vertrags auf das Leben des anderen und zahlt die Beiträge aus eigenem Vermögen. Im Leistungsfall erhält man dann Geld aus dem eigenen Vertrag. Damit das trägt, müssen Antragstellung, Beitragszahlung und Kontoführung sauber zusammenpassen. Die steuerliche Bewertung im Einzelfall gehört in die Hand des Steuerberaters, die vertragliche Konstruktion in die des Maklers.
Prüfpunkt für jeden bestehenden Vertrag: Steht dort ein Name mit Geburtsdatum, oder steht dort eine Rolle? Ein Name ist eindeutig. Eine Rolle wird im Leistungsfall ausgelegt, und ausgelegt wird immer dann, wenn sich zwei Parteien nicht einig sind.
Betriebliche Konstellationen
In Firmenverträgen ist das Bezugsrecht ein Steuerungsinstrument. Bei der Absicherung einer Schlüsselperson soll die Leistung an das Unternehmen fließen, damit Ausfallkosten gedeckt sind. Bei einer Gesellschaftervereinbarung soll sie die Abfindung der Erben finanzieren, ohne dem Betrieb Liquidität zu entziehen. Bei der betrieblichen Altersversorgung ist der Kreis der möglichen Begünstigten dagegen eingeschränkt, hier lässt sich nicht frei benennen.
Wer einen Vertrag aus dem privaten in den betrieblichen Kontext überführt oder umgekehrt, muss das Bezugsrecht mitdenken. Sonst sichert eine Police weiterhin ein Ziel ab, das es so nicht mehr gibt.
Vorgehen in der Praxis
Sinnvoll ist ein Durchgang durch alle Verträge mit Todesfall- oder Erlebensfallleistung, in dem drei Dinge notiert werden: wer Versicherungsnehmer ist, wer die versicherte Person ist und wer bezugsberechtigt ist. Diese drei Rollen fallen häufiger auseinander, als Kunden vermuten, und genau ihre Kombination entscheidet über Auszahlung und steuerliche Behandlung.
Anschließend wird jede Abweichung vom gewünschten Ergebnis schriftlich beim Versicherer korrigiert und die Bestätigung abgelegt. Wie viel Todesfallschutz überhaupt sinnvoll ist, gehört in dieselbe Betrachtung und ist in Risikolebensversicherung für Familien beschrieben.