Versicherung · Grundlagen

Unabhängiger Versicherungsmakler: Rechtsstellung, Vergütung und Merkmale echter Unabhängigkeit

„Unabhängig“ steht auf vielen Visitenkarten. Ob es stimmt, entscheidet nicht die Selbstbezeichnung, sondern die Rechtsstellung, die Beratungsgrundlage und die Art der Vergütung.

Autor Julien MarschallVeröffentlicht 07.09.2026Lesezeit 8 Min.

Ein unabhängiger Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvermittler, der im Auftrag des Kunden tätig wird und nicht im Auftrag eines Versicherers. Er ist an keine Gesellschaft gebunden, muss seiner Empfehlung nach § 60 VVG eine hinreichende Zahl von Versicherern und Verträgen zugrunde legen und haftet dem Kunden gegenüber für seine Beratung. Der Zusatz „unabhängig“ ist dabei kein geschützter Titel, sondern ergibt sich aus der Rechtsstellung als Makler nach § 59 Abs. 3 VVG. Wer prüfen will, ob ein Vermittler wirklich unabhängig ist, schaut deshalb nicht auf die Selbstbezeichnung, sondern auf Register, Beratungsgrundlage und Vergütung.

Die rechtliche Stellung des Versicherungsmaklers

Das Versicherungsvertragsgesetz definiert den Versicherungsmakler in § 59 Abs. 3 VVG: Das ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der entscheidende Halbsatz ist der letzte. Er legt fest, auf welcher Seite der Makler steht: Sein Auftraggeber ist der Kunde, nicht die Gesellschaft, deren Vertrag am Ende unterschrieben wird.

Handelsrechtlich ist der Versicherungsmakler ein Handelsmakler nach § 93 HGB, der Verträge über Versicherungen vermittelt, ohne von einer Seite ständig damit betraut zu sein. Gewerberechtlich braucht er eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, die an Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung gebunden ist. Mit der Erlaubnis kommt der Eintrag in das Vermittlerregister nach § 11a GewO, das öffentlich einsehbar ist und den Status als Makler oder Vertreter ausweist.

Die Rechtsprechung hat diese Stellung früh geschärft. Seit dem sogenannten Sachwalter-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1985 gilt der Versicherungsmakler als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers. Daraus folgen Pflichten, die weit über das Vermitteln hinausgehen: das Risiko des Kunden von sich aus zu untersuchen, passenden Schutz zu besorgen, den Vertrag laufend zu betreuen und ungefragt auf Lücken hinzuweisen.

Abgrenzung: Vertreter, Mehrfachagent und Versicherungsberater

Im Alltag sehen alle Vermittler ähnlich aus. Rechtlich stehen sie auf verschiedenen Seiten, und das bestimmt, wessen Interessen sie vertreten.

  • Versicherungsvertreter (§ 59 Abs. 2 VVG) werden von einem Versicherer betraut und handeln in dessen Auftrag. Ein Ausschließlichkeitsvertreter vermittelt nur die Produkte einer Gesellschaft. Gebundene Vertreter nach § 34d Abs. 7 GewO brauchen keine eigene Erlaubnis, weil der Versicherer für sie haftet.
  • Mehrfachagenten sind Vertreter, die für mehrere Versicherer tätig sind. Von außen wirkt das wie Marktüberblick, rechtlich bleibt es Vertretung: Die Auswahl endet bei den Gesellschaften, die den Agenten betraut haben, und Auftraggeber sind diese Gesellschaften.
  • Versicherungsberater (§ 59 Abs. 4 VVG, Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO) beraten ausschließlich gegen Honorar des Kunden und dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile vom Versicherer annehmen. Sie sind die einzige Gruppe, bei der die Vergütung gesetzlich vollständig vom Versicherer gelöst ist.

Zwei Regeln schützen Kunden vor Etikettenschwindel. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG gilt als Makler auch, wer gegenüber dem Kunden den Anschein erweckt, als Makler zu handeln; er trägt dann die Maklerpflichten, ob er will oder nicht. Und die Erstinformation nach § 15 VersVermV muss vor der ersten Geschäftshandlung offenlegen, in welcher Eigenschaft der Vermittler tätig ist, unter welcher Registernummer und auf welcher Vergütungsbasis.

Beratungsgrundlage und Dokumentationspflicht

§ 60 Abs. 1 VVG verpflichtet den Makler, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen und Versicherern zugrunde zu legen, damit er nach fachlichen Kriterien empfehlen kann, welcher Vertrag die Bedürfnisse des Kunden erfüllt. „Hinreichend“ heißt nicht „alle“: Kein Makler kennt jeden Tarif. Es heißt aber eine Auswahl, die eine fachliche Empfehlung trägt. Will der Makler im Einzelfall nur eine eingeschränkte Auswahl prüfen, muss er das vor der Vertragserklärung ausdrücklich sagen. Nach § 60 Abs. 2 VVG muss er zudem mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er arbeitet, und die Namen der zugrunde gelegten Versicherer nennen.

§ 61 VVG ergänzt die Beratungspflicht: Der Vermittler hat den Kunden nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten und die Gründe für jeden Rat anzugeben, und zwar in einem angemessenen Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und Prämie. Das Ganze ist zu dokumentieren und nach § 62 VVG vor dem Vertragsschluss in Textform zu übermitteln. Auf die Beratung verzichten kann der Kunde nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung, in der er auf die Nachteile hingewiesen wird.

Die Beratungsdokumentation ist kein Formular für die Akte des Vermittlers, sondern das Dokument, mit dem Sie später belegen, was empfohlen wurde und warum. Wer sie nicht vor der Unterschrift bekommt, sollte nicht unterschreiben.

Wie ein Makler vergütet wird

Der übliche Weg ist die Courtage. Der Versicherer zahlt sie aus der Prämie, die der Kunde ohnehin entrichtet; eine gesonderte Rechnung gibt es nicht. Neben der Abschlusscourtage fließt meist eine laufende Bestandscourtage, solange der Vertrag besteht und der Makler ihn betreut. Der zweite Weg ist das Honorar: Der Kunde zahlt den Makler direkt, in der Regel auf Basis eines Nettotarifs ohne eingerechnete Vermittlungskosten. Beide Wege lassen sich kombinieren; welche Form gilt, muss in der Erstinformation stehen. Eine Weitergabe der Courtage an den Kunden ist nach § 48b VAG grundsätzlich untersagt.

Für die Unabhängigkeit bedeutet das: Die Courtage ist an den Abschluss gebunden, nicht an die Qualität des Rats. Der strukturelle Anreiz, ein Produkt mit höherer Vergütung zu empfehlen, existiert und lässt sich nicht wegdiskutieren. Ihm stehen drei Dinge gegenüber: die Haftung des Maklers für Fehlberatung, die Dokumentationspflicht, die jede Empfehlung begründbar machen muss, und die Bestandscourtage, die den Makler an einer langen Vertragsdauer interessiert und nicht am schnellen Wechsel. Das Honorarmodell löst den Anreiz vollständig, macht die Kosten der Beratung aber sichtbar und verlangt vom Kunden, sie bewusst zu tragen. Welche Form fairer ist, hängt vom Einzelfall ab. Unabhängig im rechtlichen Sinn ist der Makler bei beiden.

Maklervertrag, Maklervollmacht und Haftung

Die Zusammenarbeit beginnt mit dem Maklervertrag. Er regelt, welche Sparten der Makler betreut, welche Pflichten er übernimmt und wie das Verhältnis endet. Eine gesetzliche Form ist nicht vorgeschrieben; ein schriftlicher Vertrag ist trotzdem der Normalfall und im Streit der einzige Beleg. Wichtig ist der Kündigungsmodus: Seriöse Maklerverträge sind kündbar, ohne dass der Kunde an lange Laufzeiten gebunden wird.

Die Maklervollmacht ist ein eigenes Dokument. Sie erlaubt dem Makler, mit den Versicherern zu korrespondieren, Angebote einzuholen, Bestandsverträge auf seine Betreuung übertragen zu lassen und je nach Umfang auch Verträge zu kündigen oder zu ändern. Der Umfang gehört gelesen, nicht unterschrieben: Eine Vollmacht zur Korrespondenz ist etwas anderes als eine Vollmacht zur Kündigung. Wer bestehende Verträge übertragen lässt, ändert damit nicht den Vertrag, sondern nur, wer ihn betreut. Was bei Kündigung und Wechsel zu beachten ist, steht in Versicherung kündigen und wechseln: Fristen, Sonderkündigungsrecht und Deckungslücken.

Verletzt der Makler seine Pflichten aus §§ 60 und 61 VVG, ist er nach § 63 VVG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Sachwalter-Rechtsprechung erweitert diese Haftung auf alles, was zur ordentlichen Betreuung gehört. Deshalb ist die Berufshaftpflicht Zulassungsvoraussetzung. Was diese Deckung im Fall eines Beratungsfehlers leistet, erklärt Vermögensschadenhaftpflicht: Wenn Beratungsfehler teuer werden.

Woran Sie echte Unabhängigkeit erkennen

Unabhängigkeit ist eine Rechtsstellung und eine Arbeitsweise. Beides lässt sich prüfen, bevor der erste Vertrag unterschrieben wird.

  • Registereintrag: Im Vermittlerregister steht „Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO“. Steht dort „Versicherungsvertreter“, ist die Frage beantwortet, egal was die Website sagt.
  • Erstinformation vor dem ersten Gespräch: mit Status, Registernummer, Vergütungsart und Angaben zu Beteiligungen zwischen Vermittler und Versicherern.
  • Benannte Beratungsgrundlage: Der Makler nennt die Versicherer, die er verglichen hat. Weist er regelmäßig auf eine eingeschränkte Auswahl hin, ist die Unabhängigkeit auf dem Papier größer als in der Praxis.
  • Dokumentation vor der Unterschrift: mit Begründung je Empfehlung, nicht als nachgereichtes Formular.
  • Empfehlungen ohne Abschluss: Ein unabhängiger Makler sagt auch „behalten Sie den bestehenden Vertrag“ oder „diese Police brauchen Sie nicht“.
  • Maklervertrag und Vollmacht mit klarem Umfang: kündbar, verständlich, ohne stillschweigende Erweiterung.
  • Betreuung nach dem Abschluss: Unterstützung bei der Schadenmeldung und regelmäßige Prüfung des Bestands, nicht nur Kontakt bei Neugeschäft.

Welche Vorteile diese Stellung im Vergleich zum Vertreter konkret bringt, ist in Unabhängiger Versicherungsmakler: 7 Vorteile gegenüber dem Vertreter beschrieben und wird hier nicht wiederholt. Wer seinen Bestand einmal systematisch durchgehen lassen will, findet den Ablauf in Versicherungs-Check: Bestehende Verträge systematisch optimieren.

Wo auch ein Makler nicht weiterhilft

Die Rechtsstellung als Makler ist keine Qualitätsgarantie. Ein Vermittler kann rechtlich unabhängig und fachlich schwach sein; Register und Erstinformation belegen die Seite, auf der er steht, nicht sein Können. Auch deckt der Makler nicht den ganzen Markt: Manche Tarife werden nur direkt vom Versicherer angeboten, und ein Makler kann sie weder vermitteln noch betreuen.

Lehnt ein Versicherer eine Leistung ab, endet die Rolle des Maklers bei der Unterstützung im Schadenfall. Der Rechtsstreit gehört zum Anwalt, die steuerliche Bewertung einer Police zum Steuerberater. Und die Entscheidung selbst bleibt beim Kunden: Wie viel Risiko jemand tragen will und was das Budget zulässt, kann ein Makler aufbereiten, aber nicht abnehmen. Bei sehr kleinen Risiken kann eine ausführliche Beratung schließlich in keinem vernünftigen Verhältnis zur Prämie stehen, ein Grenzfall, den § 61 VVG selbst benennt.

Unabhängigkeit ist damit die Voraussetzung für gute Beratung, nicht ihr Ersatz. Wer die Rechtsstellung prüft und anschließend auf Beratungsgrundlage, Dokumentation und Betreuung achtet, hat die Kriterien beisammen, die den Unterschied ausmachen.

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Häufige Fragen

Kostet die Beratung durch einen Versicherungsmakler extra?
Im Courtagemodell nicht als gesonderte Rechnung: Die Vergütung des Maklers ist Teil der Prämie und wird vom Versicherer gezahlt. Arbeitet der Makler auf Honorarbasis, wird die Vergütung direkt mit dem Kunden vereinbart, meist bei Tarifen ohne eingerechnete Vermittlungskosten. Welche Form gilt, muss in der Erstinformation vor dem ersten Gespräch stehen.
Darf sich jeder Vermittler „unabhängiger Versicherungsmakler“ nennen?
Der Zusatz „unabhängig“ ist nicht geschützt, die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ dagegen an die Rechtsstellung nach § 59 Abs. 3 VVG und die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO gebunden. Wer als Makler auftritt, ohne einer zu sein, wird nach dem Gesetz wie ein Makler behandelt und haftet entsprechend. Verlässlich ist der Blick ins Vermittlerregister, nicht die Selbstbezeichnung.
Kann ich bestehende Verträge auf einen Makler übertragen lassen?
Ja, über die Maklervollmacht und eine sogenannte Bestandsübertragung. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt dabei unverändert; es wechselt nur, wer ihn betreut und wer Ansprechpartner gegenüber dem Versicherer ist. Nicht jeder Versicherer und nicht jeder Tarif lässt eine Übertragung zu, das klärt der Makler im Einzelfall.